Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gestern seine Entscheidung im Fall der ungarischen Hochschulgesetzesänderung von 2017 veröffentlicht, wonach ausländische Universitäten, die in Ungarn tätig sind, bestimmte Vorschriften einhalten müssen. Beispielsweise müssen Universitäten und Hochschulen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die Diplome aus ihrem Herkunftsland in Ungarn vergeben, auch Bildungsprogramme in ihren Herkunftsländern durchführen. Darüber hinaus muss die Regierung des Herkunftslandes der Hochschule oder der Universität über eine unterzeichnete Vereinbarung mit Ungarn über den Betrieb dieser Hochschule in Ungarn verfügen.
Vor drei Jahren betraf die Änderung zwei Dutzend Einrichtungen, darunter das in den USA ansässige McDaniel College, das keine Probleme mit der Einhaltung der neuen Regeln hatte. Probleme hatten damit einzig und allein der von George Soros gegründete Central European University (CEU) und seine ungarische Tochtergesellschaft, die Közép-európai Egyetem.
Nach dem gestrigen Urteil des EuGH verstößt die Änderung des Hochschulgesetzes gegen das EU-Recht und die Regeln der Welthandelsorganisation, da die Institutionen verpflichtet wären, internationale Vereinbarungen über ihre Arbeitsweise zu treffen und sich auch an Bildungsprogrammen in ihren Herkunftsländern zu beteiligen. Darüber hinaus forderte das Gericht Ungarn auf, die Doppelmoral in Bezug auf in- und ausländische Universitäten zu unterlassen.
Es ist lustig, dass hier eine „Doppelmoral“ erwähnt wird, denn genau das verwendet das Gericht gegen Ungarn. Sehen Sie nur!
Im bayerischen Hochschulgesetz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die örtliche Hochschulbehörde nur Einrichtungen anerkennen darf, die in Deutschland oder der Europäischen Union registriert sind. Ausnahmen von dieser Regel sind – wie bei der ungarischen Gesetzgebung – nur durch die Unterzeichnung eines internationalen Abkommens zwischen Bayern und dem Herkunftsland der Institution möglich.
In ähnlicher Weise müssen ausländische Institutionen in Spanien De-facto-Bildungsprogramme in ihren Heimatländern durchführen. Selbst wenn diese Anforderung erfüllt ist, müssen Universitäten, die ausländische Diplome in Spanien ausstellen möchten, die Genehmigung der zuständigen Akkreditierungsstelle einholen.
In der Slowakei dürften sogar nur diejenigen ausländischen Universitäten Einrichtungen errichten, die im Europäischen Wirtschaftsraum (und der Schweiz) registriert sind. Der tschechische Rechtsexperte Ales Rozehnal sagte auch, dass, obwohl die tschechischen Vorschriften den Betrieb einer Universität von außerhalb der Europäischen Union erlauben, die Central European University in ihrer jetzigen Form auch in Tschechien nicht rechtmäßig operieren konnte, da im Herkunftsland eine pädagogische Tätigkeit erforderlich ist.
Ich werde Ihnen einige Stunden Recherche ersparen: Sie werden kein einziges EuGH-Urteil finden, das die bayerischen, spanischen, slowakischen oder tschechischen Hochschulgesetze verdammt.
Warum das so ist? Einfach! Weil keine der Universitäten in diesen Ländern George Soros gehört.